Allgemeine Geschäftsbedingungen der DHD Clean Parts GmbH & Co. KG, Spalt
1. Geltung/Angebote
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, auch wenn sie bei Folgegeschäften nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.
1.2 Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wer-den.
1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.4 Die Angaben in Prospekten und in sonstigen Beschreibungen über Eigenschaften und sonstige Daten unserer Leistungen sind nur als beschreibend und als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich übernommen wird. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
2. Preise
2.1 Sämtliche Preise einschließlich der Preisangaben in Kostenvoranschlägen verstehen sich rein netto ab Werk oder Lager, ein-schließlich Verpackung, jedoch ohne Versicherungs- und Transportkosten sowie ohne Zoll und sonstige Abgaben zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Übernehmen wir den Versand des bearbeiteten Liefergegenstands, werden die insoweit entstehenden Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.2 Die von uns angegebenen Preise sind Festpreise für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsschluss. Anschließend sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Listenpreis zu berechnen.
2.3 Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Dies gilt ebenfalls für abgeschlossene Verträge, deren Lieferung noch aussteht.
3. Ausführung der Lieferungen und Leistungen, Lieferfristen/Termine
3.1 Die Anlieferung von Teilen durch den Vertragspartner erfolgt frei Haus DHD Clean Parts GmbH & Co. KG (DDP INCOTERMS 2010) in wieder verwendbaren Verpackungen, die vom Vertragspartner zu stellen sind. Die Lieferung von Teilen an den Vertragspartner erfolgt mangels anderer Vereinbarung ab Werk DHD Clean Parts GmbH & Co. KG (EXW gemäß INCOTERMS 2010).
Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die von ihm angelieferten Teile keine anderen Verschmutzungen und Verunreinigungen aufweisen als vertraglich festgelegt. Der Vertragspartner hat uns rechtzeitig und umfassend zu informieren, wenn die Reinigung und Behandlung der gelieferten Teile besondere Vorkehrungen oder besondere Reinigungsmethoden erfordern.
3.2 Die Ausführung unserer vertraglichen Pflichten steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Anlieferung der Teile durch den Vertragspartner.
3.3 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners begrenzt auf maxi-mal 5 % der Nettoauftragssumme. Für mittelbare Schäden sowie für untypische Folgeschäden haften wir nicht.
3.4 Im Einzelfall verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners, wie z.B. Anlieferung der zu bearbeiten-den Teile.
3.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Fertigstellung der Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. Ansprüche für den Vertragspartner entstehen insoweit nicht.
4. Fälligkeit der Vergütung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die vertraglich vereinbarte Vergütung Zug um Zug bei Abholung des Liefergegenstands zur Zahlung fällig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
4.2. Ist Gegenstand der Leistung eine Reparaturleistung, eine Laborserviceleistung oder die Durchführung einer Restschmutzanalyse, so ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
4.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4 Liegen die Voraussetzungen des § 321 BGB vor, sind wir zusätzlich berechtigt, alle uns zustehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen.
5. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
5.1 Erklären wir uns bereit, den Versand der Ware für den Vertragspartner zu organisieren, so bestimmen ausschließlich wir den Versandweg und die Versandmittel sowie Spediteur und Frachtführer.
5.2 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
5.3 Die Ware wird entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geliefert. Verpackungsmaterial ist vom Vertragspartner zu stellen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und vorzeitigen Lieferungen in zu-mutbarem Umfang berechtigt, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist. Über- oder Unterschreitungen der vereinbarten Liefermengen um bis zu 10 % sind zulässig und verpflichten den Vertragspartner zur Zahlung der tatsächlich gelieferten Warenmenge.
6. Gewährleistung
6.1 Beanstandungen der Ware müssen uns unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung, verdeckte Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung schriftlich und detailliert angezeigt werden. Eine Be- und/oder Verarbeitung der Ware ist in diesem Fall umgehend einzustellen.
6.2 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nacherfüllung). Für den Fall, dass die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Entsprechendes gilt, falls wir die Nacherfüllung verweigern.
6.3 Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von einer mangelhaft erbrachten Leistung zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Waren nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen eines Mangels.
6.4 Für Ansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
7.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
7.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
7.3 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
8.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Spalt.
8.2 Gerichtsstand für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Amts- bzw. Landgericht, falls der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigener Wahl auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
8.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens von 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
9. Allgemeines
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht gerührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
10. Lieferungen und Leistungen durch den Vertragspartner
Für Lieferungen und Leistungen durch den Vertragspartner gelten an Stelle der Ziffern 2 bis einschließlich 7 die gesetzlichen Vorschriften.
Stand September 2017